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Satzung des Handballclubs VfL Heppenheim 1997 e.V.

Die Satzung können Sie auch hier herunterladen.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Handballclub VfL Heppenheim 1997 e.V. und hat seinen Sitz in Heppenheim. Er wurde am 12.03.1997 gegründet und soll in das Vereinsregister und unter der Nr. VR 803 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bensheim eingetragen werden.
2. Die Vereinsfarben sind weiß-blau.
3. Das Geschäftsjahr ist der Zeitraum 1. Juni bis 31. Mai.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: a) die Pflege des Handballspiels, wobei die Aktivitäten auch auf andere Sportarten ausgedehnt werden können; b) die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und die Jugendpflege.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft in Sportverbänden

Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Hessen e.V., im Hessischen Handballverband und im Deutschen Handballbund.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Der Verein setzt sich zusammen aus: a) Mitgliedern über 18 Jahre (aktiv und passiv) b) jugendlichen Mitgliedern bis 18 Jahre (aktiv und passiv)
2. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse, Religion und Nationalität werden.
3. Der Antrag auf Aufnahme in den Verin hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.
4. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
5. Die Mitgliedschaft endet a) durch den Tod des Mitglieds; b) durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluß eines Kalenderjahres zulässig und spätestens sechs Wochen zuvor erklärt ist; c) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 12 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung die Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat; d) durch Ausschluß bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlußbeschluß ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekanntzugeben. Gegen den Ausschlußbeschluß kann der Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Aktive und passive Mitglieder über 18 Jahre sowie Vorstandsmitglieder unter 18 Jahre haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Jugendliche Mitglieder haben zwar kein Stimmrecht, jedoch die Möglichkeit, in der Mitgliederversammlung eine/n von dieser zu wählenden Jugendleiter/in vorzuschlagen.
2. Alle aktiven Mitglieder sowie Schüler sind zum regelmäßigen Besuch der Übungsstunden verpflichtet. Den Anordnungen der Übungsleiter ist Folge zu leisten.

§ 6 Gebühren und Beiträge

1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie Sonderregelungen hierzu werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Die Eintrittspreise bei sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins werden jeweils vom Vorstand festgesetzt.
3. Der Vorstand hat unter Berücksichtigung von § 19 Abs. 2 das Recht, per Beschluß für Vorstandsmitglieder, aktive Mitglieder sowie deren Betreuer und Übungsleiter Abschläge oder Zahlungsbefreiung bei sportlichen Veranstaltungen einzuräumen.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Vereinsbeirat

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres stattfinden.
3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher durch Anzeige in der „Südhessischen Post“ oder einem anderen Anzeigenblatt der Stadt Heppenheim zu erscheinen.
4. Die Tagesordnung soll enthalten: a) Bericht des Vorstands b) Entlastung des Vorstandes c) Neuwahl des Vorstandes und des Beirats d) Wahl von zwei Kassenprüfern e) Haushaltsvoranschlag f) Anträge g) Verschiedenes
5. Die Versammlung wird von dem Vorsitzenden oder einem aus den Reihen des Vorstandes von diesem bestimmten Vertreter geleitet.
6. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Beschlüsse sind wörtlich in der Niederschrift aufzunehmen.
7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, wobei Enthaltungen nicht mitgezählt werden.
8. Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittel-Stimmenmehrheit beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliedschaft mit einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen.
9. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 25 % der Mitglieder. Außerordentliche Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den ordentlichen.

§ 9 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden zwei 2. Vorsitzenden dem Schatzmeister und bis zu acht Beisitzern.
2. Der Vorstand beschließt über die Verteilung der einzelnen Aufgaben.
3. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzende den stellvertretenden 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für zwei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt.
5. Bei Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluß aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.

§ 10 Der Vereinsbeirat

1. Der Vereinsbeirat besteht aus bis zu zehn Beisitzern, die von der Mitgliederversammlung gewählt oder vom Vorstand benannt werden können, Vorstandsmitgliedern, sowie Aktiven- und dem Jugendsprecher/innen oder deren Stellvertreter/innen.
2. Der Vereinsbeirat organisiert den sportlichen und nicht sportlichen Betrieb. Er erarbeitet im Auftrag des Vorstandes oder selbständig Konzepte und Problemlösungen und schlägt diese dem Vorstand zur Beschlußfassung vor.
3. Die Wahl der Mitglieder des Beirates erfolgt für zwei Jahre, ausgenommen davon sind der/die Aktiven- und der/die Jugendsprecher/innen, die jährlich gewählt werden (siehe auch Jugendordnung). Der Vereinsbeirat bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vereinsbeirates im Amt.
4. Beim Ausscheiden einzelner Beiratsmitglieder kann sich der Beirat bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Beschluß aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.

§ 11 Der/die Mannschaftssprecher/in

1. Zu Beginn einer jeden Meisterschaftsrunde wählt jede Aktivenmannschaft eine/n Mannschaftssprecher/in und eine/n Stellvertreter/in. Die Abstimmung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Der/die Aktivensprecher/in soll aus den Reihen der Mannschaft kommen, kann jedoch auch mannschaftsfremd sein, sofern er/sie Vereinsmitglied ist.
2. Die Aufgabe der Mannschaftssprecher/innen ist die Kontaktpflege zu Trainer/in, Vereinsbeirat und Vorstand und die Interessenvertretung der Belange seiner/ihrer jeweiligen Mannschaft.

§ 12 Der/die Aktivensprecher/in

1. Mannschaftssprecher/innen aller Aktivmannschaften wählen mit einfacher Mehrheit den/die Aktivensprecher/in. Der/die Aktivensprecher/in muß nicht Mannschaftssprecher/in, jedoch Vereinsmitglied sein.
2. Der/die Aktivensprecher/in hat Sitz und Stimme im Vereinsbeirat und vertritt die Interessen der Aktivenmannschaften im Vorstand und im Vereinsbeirat.

§ 13 Der Jugendsprecher

1. Zu Beginn einer jeden Meisterschaftsrunde wählt jede Jugendmannschaft eine/n Mannschaftssprecher/in und eine/n Stellvertreter/in. Die Abstimmung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Der/die Mannschaftssprecher/in muß aus den Reihen der Mannschaft kommen.
2. Die Aufgabe einer/s Mannschaftssprecher/innen einer Jugendmannschaft ist Kontaktpflege zu Trainer/in, Jugendleitung, Vereinsbeirat und Vorstand und Interessenvertretung der Belange ihrer jeweiligen Mannschaft. Näheres ist in der Jugendordnung geregelt.
3. Die Mannschaftssprecher/innen aller Jugendmannschaften wählen mit einfacher Mehrheit den/die Jugendsprecher/in. Der/die Jugendsprecher/in muß nicht Mannschaftssprecher/in, jedoch Vereinsmitglied sein und darf zum Zeitpunkt der Wahl das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
4. Der/die Jugendsprecher/in hat Sitz und Stimme im Vereinsbeirat und vertritt die Interessen der Jugendmannschaften im Vorstand und im Vereinsbeirat.

§ 14 Jugendversammlung und Jugendausschuß

Aufgabenstellung, Zusammensetzung sowie Rechte und Pflichten des Jugendausschusses bzw. der Jugendversammlung sind in der Jugendordnung niedergelegt.

§ 15 Ordnungen

1. Der Vorstand beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins.
2. Außerdem sind Tunier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Handballverbände für Mitglieder des Vereins verbindlich.

§ 16 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Stadt Heppenheim zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im sportlichen Bereich zu verwenden hat.